Mit der Veröffentlichung des EEG 2023 im Bundesgesetzblatt am 28. Juli gelten bereits einige Neuregelungen am Tag nach dem formalen Inkrafttreten des Gesetzes und damit am 30. Juli 2022. Für Photovoltaikanlagen, die ab diesem Datum in Betrieb genommen werden, bedeutet dies eine Vergütung des eingespeisten Stroms nach den neuen anzulegenden Werten.
Eine wesentliche Neuerung stellen in diesem Kontext die unterschiedlichen Einspeisetarife für Anlagen mit Volleinspeisung und solche mit Eigenverbrauch und Überschusseinspeisung dar. Anlagenbetreibende, die die gesamte elektrische Energie in das Netz einspeisen, erhalten im EEG 2023 erstmals einen gesonderten Zuschlag auf den anzulegenden Wert.
In untenstehender Tabelle sind die anzulegenden Werte gemäß EEG 2023 aufgeführt, die für eine Inbetriebnahme ab dem 30. Juli 2022 anzuwenden sind. Mit der Freigabe durch die Europäische Kommission am 27. September 2022 sind diese nun final rechtsgültig.
Weitere Änderungen ergeben sich zum 01. Januar 2023. Für die Ausschreibungen im Jahr 2023 wird die Untergrenze der verpflichtenden Teilnahme von >750 kWp auf >1 MWp angehoben, sodass die Inanspruchnahme der geförderten Direktvermarktung bis 1 MWp möglich wird. Die ab 01. Januar gültigen anzulegenden Werte bleiben bis Januar 2024 konstant und verringern sich ab dem 01. Februar halbjährlich um 1,0 % (§ 49 EEG 2023).
Anzulegende Werte nach § 48 Abs. 2 und § 100 Abs. 14 EEG 2023 für Gebäude- und sonstige Photovoltaikanlagen:
Die Veröffentlichung des EEG 2023 im Bundesgesetzblatt ist beim Bundesanzeiger abrufbar. Eine Gegenüberstellung der Änderungen im Vergleich zum EEG 2021 ist in der Synopse der Stiftung Umweltenergierecht zu finden.